Statuten

Artikel 1: Name und Sitz

1.1 Unter dem Namen “Vereinigung der Islamischen Organisationen in Zürich“ (VIOZ) besteht mit Sitz in Zürich ein Verein als Dachorganisation der verschiedenen Islamischen Organisationen und Gemeinschaften im Kanton Zürich im Sinne von Art. 60ff. ZGB

1.2 Die Dauer des Vereins ist unbeschränkt. Der Verein kann im Handelsregister eingetragen sein.

1.3 Die VIOZ verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke.

Artikel 2: Zweck

Die VIOZ setzt sich die Vernetzung und Koordination islamischer Gemeinschaften und Organisationen im Kanton Zürich zum Ziel. Darüber hinaus ist eine Zusammenarbeit mit islamischen Dachorganisationen in der Schweiz möglich, welche die Ziele und Zwecke der VIOZ teilen.

Die VIOZ setzt sich für Anliegen der Musliminnen und Muslime im Kanton Zürich im Geiste des gesellschaftlichen Konsenses ein. Die VIOZ unterstützt ihre Mitgliedsorganisationen in ihren gesamtgesellschaftlich relevanten und allgemeinnützigen Tätigkeitsbereichen.

Dafür realisiert die VIOZ in Zusammenarbeit mit ihren Mitgliedsorganisationen und weiteren Organisationen wie staatlichen und nicht-staatlichen Stellen, Non-Profit Organisationen, religiösen Institutionen usw., gemeinnützige und integrationsfördernde Projekte. Sie koordiniert den Austausch ihrer Mitgliedsorganisationen und vermittelt die Bedürfnisse und Anliegen der muslimischen Bevölkerung über ihre Organisationen an die kantonalen und lokalen Behörden.

Die VIOZ setzt sich für einen offenen Dialog ein und trägt aktiv zum sozialen und religiösen Frieden bei. Sie fördert den interreligiösen Dialog im Kanton Zürich und steht im stetigen Kontakt mit staatlichen, religiösen und gesellschaftlichen Institutionen.

Die VIOZ strebt die Anerkennung und Teilhabe von Musliminnen und Muslimen im Kanton Zürich an.

Artikel 3: Aktivitäten

Die VIOZ realisiert in Zusammenarbeit mit ihren Mitgliedsorganisationen und weiteren Organisationen wie staatlichen und nicht-staatlichen Stellen, Non-Profit Organisationen, religiösen Institutionen usw., gemeinnützige und integrationsfördernde Projekte.

Die VIOZ fungiert als Vernetzungs- und Koordinationsstelle ihrer Mitgliedsorganisationen und verbindet Behörden und weitere öffentliche und religiöse Institutionen sowie die interessierte Öffentlichkeit mit den Musliminnen und Muslimen und ihren Organisationen im Kanton Zürich. Durch ihre Mitgliedschaft in verschiedenen Organisationen und Gremien, setzt sich die VIOZ für einen offenen Dialog ein und trägt aktiv zum sozialen und religiösen Frieden bei.

Das Angebot der VIOZ richtet sich an sämtliche Interessierte Personen.

Artikel 4: Vermögen

4.1 Die Einkünfte der VIOZ setzen sich aus den Mitgliederbeiträgen, Dienstleistungen der VIOZ, Zuwendungen sowie öffentlichen Subventionen zusammen.

4.2 Das Vermögen wird ausschliesslich und unwiderruflich für gemeinnützige Zwecke verwendet.

Artikel 5: Ausrichtung von Vereinsleistungen

5.1 Im Rahmen des Vereinszweckes steht die Ausrichtung von Vereinsleistungen im freien Ermessen des Vereinsvorstands.

5.2 Zur Erfüllung des Vereinszwecks steht dem Vereinsvorstand das Vereinsvermögen zur Verfügung. Der Vorstand kann dazu selbständig über einen anlässlich der Vereinsversammlung bestimmten maximalen einmaligen Betrag resp. bei sich wiederholenden Ausgaben über einem maximalen Betrag pro Jahr und Projekt entscheiden. Höhere Ausgaben benötigen zwingend der Genehmigung durch die Vereinsversammlung.

Artikel 6: Mitgliedschaft

6.1 Die ordentliche Mitgliedschaft können Stiftungen, Vereine oder andere Organisationen islamischer Glaubensrichtung im Kanton Zürich erwerben, deren Zweck und Aktivitäten mit der Grundsatzerklärung der VIOZ vereinbar sind. Damit erwerben sie den Status einer Mitgliedsorganisation.

6.2 Neben der ordentlichen Mitgliedschaft ist auch eine Gönnermitgliedschaft durch natürliche und juristische Personen möglich.

6.3 Die Mitgliedschaft in anderen Dachorganisationen schliesst die ordentliche Mitgliedschaft in der VIOZ nicht aus, solange der Zweck oder die Aktivitäten der jeweiligen Dachorganisationen dem Zweck der VIOZ nicht widersprechen. Jede Mitgliedsorganisation reicht eine eigene Beitrittserklärung ein und nimmt ihre Rechte und Pflichten einzeln wahr.

6.4 Für die ordentliche Mitgliedschaft muss ein schriftliches Beitrittsgesuch beim Vorstand eingereicht werden. Nach der provisorischen Aufnahme durch den Vorstand entscheidet die Vereinsversammlung an deren nächsten Sitzung abschliessend über die definitive Annahme oder Abweisung des Gesuchs.

6.5 Zusammen mit dem Antrag nominiert die Organisation zwei Delegierte. Eine Mitgliedsorganisation hat jederzeit das Recht, ihre Delegierten abzuberufen und Nachfolger zu bestimmen.

6.6 Delegierte werden von den Mitgliedsorganisationen schriftlich zuhanden des Vorstandes der VIOZ nominiert.

6.7 Stellt der Vorstand fest, dass Delegierte entgegen den Zielen der VIOZ wirken, oder ihrer Integrität, ihrem Ruf oder Ansehen schaden, so kann der Vorstand eine solche Delegation durch Mitteilung an seine Mitgliedsorganisation sistieren. Während einer Sistierung ersetzen andere Vertreterinnen oder Vertreter der Mitgliedsorganisation den oder die Delegierte bzw. die Delegierten.

6.8 Mitgliedsorganisationen, die aus der VIOZ austreten wollen, stellen dem Vorstand bis spätestens sechs Monate vor der Vereinsversammlung eine Austrittserklärung zu. Der Austritt wird an der nächsten Vereinsversammlung bekanntgegeben und entfaltet ab diesem Zeitpunkt seine Wirkung. Mit dem wirksamen Austritt entfallen die Mitgliedsbeiträge.

6.9 Mitgliedsorganisationen, die den Interessen der VIOZ zuwiderhandeln, können auf Antrag des Vorstands ausgeschlossen werden. Die Vereinsversammlung beschliesst den Ausschluss mit einer Zweidrittelmehrheit. Der Entscheid wird der ausgeschlossenen Organisation mittels eines eingeschriebenen Briefs mitgeteilt. Die Bezahlung des Mitgliederbeitrags entfällt ab Datum des Ausschlusses.

6.10 Bei Handlungen die Ausschlusskriterien gemäss Art. 6.9 der Statuten erfüllen, darf der Vorstand die vorsorgliche Sistierung der Mitgliedschaft bis zur nächsten Vereinsversammlung beschliessen, wo ein allfälliger Ausschluss oder die Aufhebung der Sistierung beschlossen wird.

6.11 Der Vorstand stellt Personen, die eine Gönnermitgliedschaft anstreben eine zeitgemässe, sichere und niederschwellige Möglichkeit zur Verfügung, diese zu erwerben und wieder aufzugeben.

6.12 Die Gönnerinnen und Gönner werden über die Tätigkeiten der VIOZ informiert und dürfen der Vereinsversammlung beisitzen.

6.13 Der Vorstand behält sich das Recht vor, die Mitgliedschaft von Gönnerinnen und Gönner auch ohne Angabe von Gründen zu terminieren.

Artikel 7: Beiträge

7.1 Die Mitgliederbeiträge werden von der Vereinsversammlung festgelegt.

7.2 Die Mitgliederbeiträge für die ordentliche Mitgliedschaft sind jährlich und im Voraus zu entrichten. Organisationen, deren Aufnahme durch die Vereinsversammlung bestätigt wurde, entrichten den Mitgliederbeitrag innert 30 Tagen nach der Vereinsversammlung. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

7.3 Mitgliedsorganisationen, welche ihren Beitrag nicht bis spätestens einen Monat vor der Vereinsversammlung entrichten, haben abgesehen von Abstimmungen über Statutenänderungen kein Stimmrecht.

7.4 Mitgliedsorganisationen, die nicht in der Lage sind, den Mitgliederbeitrag zu entrichten, können für ein Jahr von der Bezahlung durch den Vorstand dispensiert werden. Der Antrag muss bis spätestens 31. Dezember des Vorjahrs dem Vorstand vorliegen.

7.5 Gönnerinnen und Gönner verpflichten sich einen von der Vereinsversammlung festgelegten Mindestbetrag zu entrichten

Artikel 8: Organisationen

8. Die Organe der VIOZ sind:

  • Vereinsversammlung
  • Vorstand
  • Revisionsstelle

Artikel 9: Vereinsversammlung

9.1 Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ der VIOZ. Sie kontrolliert die Tätigkeiten des Vorstands, überprüft das zukünftige Programm und genehmigt Jahresbericht, Jahresrechnung und Budget. Sie entscheidet über weitere Geschäfte, die ihr vom Vorstand oder von Mitgliedsorganisationen vorgelegt werden. Zudem wählt sie alle vier Jahre die übrigen Organe.

9.2 Die ordentliche Vereinsversammlung beschliesst, wann und wo sie das nächste Mal tagt. Grundsätzlich findet die Vereinsversammlung, sofern nicht anders bestimmt, am zweitletzten Sonntag im März statt.

9.3 Die ausserordentliche Vereinsversammlung kann auf Verlangen von Zweidritteln der Mitgliedsorganisationen oder Zweidritteln der Vorstandsmitglieder mindestens einen Monat vor dem Termin einberufen werden. 

9.4 Anträge von Mitgliedsorganisationen sind dem Vorstand spätestens 30 Tage vor dem Termin der Vereinsversammlung einzureichen.

Die Traktanden sowie die Anträge von Vorstand und Mitgliedsorganisationen, werden den Mitgliedsorganisationen 14 Tage vor der Vereinsversammlung mitgeteilt.

Über nicht traktandierte Anträge können keine Beschlüsse gefasst werden.

9.5 In der Vereinsversammlung ist jede Mitgliedsorganisation durch ein oder zwei dafür ernannte Delegierte mit zusammen je einem Stimmrecht pro Mitgliedsorganisation vertreten.

9.6 Abwesende Mitgliedsorganisationen können ihre Stimme einer anderen Mitgliedsorganisation übertragen. Jede Vertretung bedarf der schriftlichen Bestätigung zuhanden der Vereinsversammlung. Mehrfachvertretungen sind nicht möglich.

9.7 Die Delegierten üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Vereinsversammlung unentgeltlich aus.

9.8 Die Vereinsversammlung ist dann beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitgliedsorganisationen anwesend ist. Stimmberechtigt sind Mitgliedsorganisationen, die ihre Mitgliedsbeiträge bezahlt haben oder von der Bezahlung der Mitgliedsbeiträge befreit sind.

9.9 Kommt die Beschlussfähigkeit nicht zustande, so ist für einen anderen Termin einzuladen. Die Vereinsversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitgliedsorganisationen beschlussfähig. Der Ersatztermin kann schon zusammen mit der ersten Einladung festgesetzt werden.

9.10 Die Vereinsversammlung beschliesst grundsätzlich mit einfachem Mehr der anwesenden Mitgliedsorganisationen. Bei Statutenänderungen, die den Zweck oder die Auflösung der VIOZ zum Inhalt haben, ist eine Zweidrittelmehrheit der an der Vereinsversammlung anwesenden Mitgliedsorganisationen notwendig. Besteht bei einer Abstimmung Stimmgleichheit, so zählt die Stimme der Mitgliedsorganisation doppelt, deren Delegierte der Vereinspräsidenten oder -präsidentin ist.

9.11 Auf Verlangen einer Zweidrittelmehrheit können Mitglieder der anderen Organe abgewählt werden.

9.12 Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das spätestens 90 Tage vor der nächsten Vereinsversammlung den Mitgliedsorganisationen zugesandt wird. Protokoll- und Verhandlungssprache sind Deutsch.

9.13 Die Vereinsversammlung beauftragt jeweils zwei Personen mit der Protokollführung. Die Protokolle sind durch den Vereinspräsidenten und den Protokollführenden zu unterzeichnen.

9.14 Gönnerinnen und Gönner, die an der Vereinsversammlung teilnehmen, besitzen weder Mitsprache- noch Stimm- oder Wahlrecht.

Artikel 10: Vorstand

10.1 Der Vorstand widmet sich primär der strategischen Führung des Vereins.

10.2 Der Vorstand repräsentiert den Verein nach aussen. Er führt die Beschlüsse der Vereinsversammlung durch und trägt die Verantwortung für die Tätigkeiten der VIOZ. Er ist für das Vereinsvermögen verantwortlich, hat darüber Buch zu führen und am Jahresende eine Bilanz zu erstellen. Grundlage und Schranke der Vorstandstätigkeiten bilden die Statuten und insbesondere der Vereinszweck.

10.3 Der Vorstand besteht aus sieben bis elf Personen, die von der Vereinsversammlung aus der Reihe, der zur Zeit der Wahl aktiven Delegierten der Mitgliedsorganisationen gewählt werden. Während der Präsident oder die Präsidentin spezifisch auf die Rolle hin gewählt wird, kann der Vorstand   sich selbst konstituieren.

10.4 Die Gesamterneuerungswahlen des Vorstandes finden alle vier Jahre statt. Die Vorstandsmitglieder werden durch geheime Wahlen bestimmt.

10.5 Den Mitgliedsorganisationen ist es gestattet, die von ihnen delegierten Personen zu wählen.

10.6 Vorstandsmitglieder dürfen maximal vier Mal hintereinander wiedergewählt werden.

10.7 Vorstandsmitglieder, die während ihrer Amtsdauer ausscheiden, können jeweils von den sie delegierenden Mitgliedsorganisationen ersetzt werden. Die Wahl der neuen Vorstandsmitglieder wird an der nächsten Vereinsversammlung bestätigt.

10.8 Sollte die Zahl der aktiven Vorstandsmitglieder unter vier sinken, muss innert drei Monaten eine Vereinsversammlung stattfinden.

10.9 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder der Präsidentin oder auf Wunsch von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern.

10.10 Der Vorstand entscheidet als Kollegium. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr entschieden. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin doppelt. Über Sitzungen und Beschlüsse wird Protokoll geführt.

10.11 Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Für besondere Aufwände einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung entrichtet werden.

10.12 Der Vorstand arbeitet eine Unterschriftenregelung aus.

10.13 Der Vorstand kann für operative Aufgaben eine Geschäftsführung einsetzen. Sie ist gegenüber dem Vorstand rechenschaftspflichtig. Für die Bestimmung der Kompetenzen der Geschäftsführung, stellt ihr der Vorstand einen Pflichtenheft zur Verfügung.

Artikel 11: Revisionsstelle

11.1 Die Vereinsversammlung bestimmt mindestens zwei Personen, welche als Revisorinnen oder Revisoren tätig sind.

11.2 Die Revisionsstelle kontrolliert die gesamten Finanzströme anhand von Belegen, Rechnungen und weiteren Dokumenten. Sie berichtet über die zweckgerechte Verwendung des Vermögens und legen der Vereinsversammlung einen Schlussbericht vor.

Artikel 12: Auflösung

12.1 Bei der Auflösung der VIOZ wird ein allfälliges Vermögen einer vom Vorstand bestimmten islamischen Institution zugewendet, die Sitz in der Schweiz hat sowie einerseits gleiche oder ähnliche Ziele verfolgt und anderseits für ihre eigene Rechnungsführung vom Staat die Steuerbefreiung erhalten hat. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Artikel 13: Allgemeine Bemerkungen

13.1 Als Vereinsjahr wird bis auf weiteres das Kalenderjahr festgelegt.

13.2 Falls die VIOZ-Statuten in andere Sprachen übersetzt werden, gilt bei Unstimmigkeiten zwischen den einzelnen Versionen immer die deutsche Version.

Artikel 14: Inkrafttreten

Die abgeänderten Statuten wurden an der Vereinsversammlung vom 12. März 2023 genehmigt. Sie gelten ab 01. April 2023 und haben keine rückwirkende Geltung.