Empfehlungen zum Umgang mit muslimischen Verstorbenen während der Corona-Pandemie

Apr 4, 2020 | Archiv, Medienspiegel, VIOZ News

Die QuaMS – Muslimische Seelsorge Zürich hat von diversen Stellen Anfragen zum Umgang mit muslimischen Verstorbenen während Corona-Pandemie erhalten und daher die Empfehlung ‘Umgang mit muslimischen Verstorbenen während Corona-Pandemie‘ (Link zum Dokument) am 30. März erlassen.

 

Empfehlungen zum Umgang mit muslimischen Verstorbenen während der Corona-Pandemie

Der Tod ist immer mit starken Emotionen verbunden. Basierend auf dem grundlegenden Respekt vor der Würde des Menschen als Individuum ist jeder Todesfall als Einzelfall zu betrachten. Ein sorgsamer Um- gang mit dem Leichnam hat die höchste Priorität, so dass weder die Würde der Toten noch die seelische Gesundheit der Hinterbliebenen verletzt wird.

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat am 24. März 2020 Richtlinien zum Umgang mit dem Leich- nam im Kontext von COVID-19 verabschiedet. Die Richtlinien der WHO stimmen mit denen der islami- schen Lehre überein:

  • „Die Würde der Verstorbenen, ihre kulturellen und religiösen Traditionen sowie ihre Familien sollten stets respektiert und geschützt werden.“
  • „Eine übereilte Überführung von an COVID-19 Verstorbenen sollte vermieden werden.“
  • „Behörden sollten jede Situation auf Einzelfallbasis handhaben, wobei die Rechte der Familie,
    die Notwendigkeit der Feststellung der Todesursache und die Infektionsrisiken abgewogen werden.“

Bis dato ist gemäss Angaben der WHO nicht bekannt, dass es zu einer Ansteckung durch den Kontakt mit einem Leichnam gekommen ist. Deshalb sind individuell gewünschte sowie kulturell und religiös übliche Formen eines würdigen Abschieds zu ermöglichen, im Rahmen institutioneller Prozesse und der gelten- den Schutzmassnahmen des Bundesamtes für Gesundheit: Keine grösseren Menschenansammlungen, Einhaltung von Abständen, keine Berührungen des Toten und der Trauernden untereinander, Einhaltung der Händehygiene etc.

Im Einklang mit den Empfehlungen der WHO ist unsere Bitte, Tote weder in Leichensäcke aus Plastik zu packen noch eine Kremation als zwingende Regelung zu erlassen. Die Leichen sollen, unter Einhaltung jeweils geltender Hygiene- und Schutzmassnahmen wie üblich gewaschen, angekleidet und aufgebahrt werden. Die Muslimische Seelsorge Zürich bittet deshalb, an COVID-19 verstorbene Personen, so weit wie möglich, gleich zu behandeln wie andere Todesfälle.

Sterbebegleitung

Soweit dies im Rahmen institutioneller Abläufe und Schutzmassnahmen möglich ist, sollte den Familien- angehörigen der Zugang ermöglicht werden, um ihre Nächsten im Prozess des Sterbens zu begleiten. Sollte dies nicht möglich sein, oder sonst ein Bedarf dafür bestehen, empfiehlt sich ein Beizug der Musli- mischen Seelsorge Zürich. Auch wenn der Zugang zum Sterbenden nicht möglich ist, kann die Muslimi- sche Seelsorge Angehörige und Nahestehende im Abschiedsprozess, beispielsweise auch ausserhalb ei- nes Spitals unterstützen.

Nach Eintritt des Todes folgt gemäss islamischer Lehre die Waschung des Körpers (arab. ġuṣl). Gemäss bisheriger Erfahrung und aktuellem Wissensstand sind diesbezügliche Abläufe in den Institutionen be- kannt und geregelt und es besteht ein Kontakt zu muslimischen Bestattungsunternehmen.

Beerdigung und/oder Überführung

Manche Musliminnen und Muslime bevorzugen ihre verstorbenen Angehörigen in den Herkunftsländern zu bestatten, während andere wiederum den Wunsch haben ihre Nächsten im Friedhof ihrer Wohnge- meinde in der Schweiz zu begraben. Im Kanton Zürich gibt es lediglich in den Städten Zürich und Win- terthur muslimische Grabfelder. Eine entsprechende Herausforderung entsteht, wenn die Verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz nicht in einer der erwähnten Gemeinden hatte.

Der Flugverkehr wurde in viele Länder eingestellt. Grenzüberquerende Reisen mit dem Auto sind eben- falls erschwert oder teilweise nicht möglich. Deshalb gilt es jeweils individuell und auf Einzelfallbasis zu prüfen welche Möglichkeiten einer Überführung bestehen. Auch hier gilt die Empfehlung von allgemei- nen Regelungen abzusehen.

Ausnahmezustand

Im Falle eines Ausnahmezustands, wie aus Bergamo (I) bekannt, besteht die Möglichkeit, dass Leichname (auch muslimischer Personen) in Lastwägen transportiert und in grossen Aufbahrungshallen gelagert werden. So lange die Würde der Toten nicht verletzt und Leichname nicht kremiert werden, spricht aus Sicht der Muslimischen Seelsorge nichts dagegen.

Betreuung von Angehörigen

Die muslimische Seelsorge Zürich steht während 24h zur Verfügung und ist unter 043 343 03 25 erreich- bar. Weitere Informationen finden Sie unter www.islam-seelsorge.ch.

Das vorliegende Dokument ist so zu verstehen, dass es den aktuellen Informationsstand abbildet. Die ge- nerelle Lage und die Situation und Prozesse in einzelnen Institutionen sind ständigen Änderungen unter- worfen. Daher sind etwaige zukünftige Anpassungen dieses Dokuments vorbehalten.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der QuaMS – Muslimische Seelsorge Zürich.

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