Muss ich an muslimischen Festtagen arbeiten?

Jul 29, 2014 | Archiv, Medienspiegel

Auf Anfrage von 20Min.ch konnte VIOZ auf die aktuelle gesetzliche Handhabung hinweisen, die im 20Min-Beitrag folgendermassen aufgenommen wurde:

«… Absatz 2 des erwähnten Art. 20 im Arbeitsgesetz berechtigt den Arbeitnehmer ausdrücklich, auch an anderen als den von den Kantonen anerkannten religiösen Feiertagen die Arbeit auszusetzen. Dort wird präzisierend auch gesagt, dass der Bezug eines solchen Feiertages mindestens drei Tage im Voraus dem Arbeitgeber gemeldet werden muss.»
Diese gesetzliche Regelung wird von den Arbeitgebern i.d.R. problemlos angewendet.

Hier finden Sie den ganzen Artikel.

(Quelle 20min.ch)

 

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