VIOZ Pressemitteilung: Urteil über die Privatschule des Vereins «al Huda» – Weiterziehen empfohlen

Aug 1, 2015 | Archiv, Medienspiegel

VIOZ PRESSEMITTEILUNG

Urteil betreffend Privatschule des Vereins «al Huda»

WEITERZIEHEN EMPFOHLEN

Die NZZ schrieb am 21.7.2015 in etwa (Zitat Anfang): Das Zürcher Volksschulamt und der Regierungsrat haben zu Recht die Bewilligung für einen islamischen Kindergarten verweigert. Das Verwaltungsgericht hat eine Beschwerde des Vereins «al Huda», der ein solches Projekt in Volketswil  ZH realisieren wollte, abgelehnt.

Eine Privatschule müsse Gewähr bieten, dass die Schüler keinen pädagogischen und weltanschaulichen Einflüssen ausgesetzt würden, die den Zielen der Volksschule in grundlegender Weise zuwiderliefen, heisst es in dem am Dienstag im Internet publizierten Entscheid. Es sei heikel, dass den Kindern nicht klar vermittelt werde, dass gewisse religiöse Vorstellungen etwa bezüglich Geschlechtsverkehr vor der Ehe oder Homosexualität nicht den heutigen Regeln der schweizerischen Gesellschaft entsprechen. (Zitat Ende).

Dieses Urteil ist ein vernichtender Schlag gegen die Werte, welche in einem Land “christlich-jüdischer” Tradition hochgehalten werden sollten; Werte, welche sich im Wesentlichen nicht von jenen unterscheiden, die in einem Land islamischer Tradition bestimmend sind. Das Urteil widerspricht dem Recht freier Religionsausübung in der Schweiz, welches natürlich auch eine inhaltlich konfessionell ausgerichtete Erziehung und entsprechende Wertevermittlung zu respektieren und zu schützen hat.
Zudem ist die Begründung nicht redlich formuliert. Denn selbstverständlich wird in einer jüdisch, christlich, islamisch konfessionell geführten Erziehungseinrichtung ganz klar vermittelt, dass die heutigen Regeln der schweizerischen Gesellschaft bezüglich Geschlechtsverkehr vor der Ehe oder Homosexualität nicht den heutigen, immer noch gültigen Regeln der Religion entsprechen – um im Umkehrschluss zu argumentieren.

Weiter ist es wider ordentlichen Gerechtigkeitsempfindens, von einer konfessionell ausgerichteten Institution zu fordern, ideologische Inhalte als erstrebenswert hinzustellen, welche der eigenen religiösen Verfassung diametral entgegenstehen. Eine solche Forderung beraubt dem garantierten Recht freier Religionsausübung jeglichen Sinn und überschreibt dieses Recht als leere Hülse der Bedeutungslosigkeit.
Und an blanke Gesinnungsdiktatur gemahnt es, dass in der, die Werte der drei offenbarungstreuen monotheistischen religiösen Traditionen ablehnenden Urteilsbegründung implizit gesagt wird, dass die Praxis vorehelichen Geschlechtsverkehrs und Homosexualität den pädagogischen und weltanschaulichen Zielen der Volksschulen in Zürich entsprechen und zuwider laufende Anschauungen nicht einmal mehr in privat geführten Institutionen gelehrt werden dürfen.

Dem Trägerverein des islamischen Kindergartens kann nur der Weiterzug in die nächst höhere juristische Instanz empfohlen werden oder einen, dem Niveau der Urteilsbegründung entsprechend angepassten, neu formulierten Antrag einzureichen.

Muhammad M. Hanel
medienstelle@vioz.ch

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