kath.ch vom 16. Mai 2018: «Fastende muslimische Schüler bleiben dem Unterricht nicht fern»

Mai 16, 2018 | Archiv, Medienspiegel

“[…] Zwischen dem Beginn der Morgendämmerung und dem Sonnenuntergang ist Muslimen Essen, Trinken, Rauchen und Geschlechtsverkehr untersagt. Mit dem «Iftar», dem gemeinsamen Abendessen, wird das Fasten täglich beendet.

Die Verpflichtung zum Fasten betreffe jene Gläubigen, welche die Pubertät erreicht haben, heisst es auf der Website der Vereinigung islamischer Organisationen in Zürich (VIOZ).
Was bedeutet diese Vorschrift somit für muslimische Jugendliche, die dem Fastengebot unterliegen und noch zur Schule gehen? Können sie sich beispielsweise während des Ramadan vom Unterricht dispensieren lassen?

Gravierende Probleme wegen fastender Kinder sind der Berner Erziehungsdirektion nicht bekannt, wie Erwin Sommer, Vorsteher des Amts für Kindergarten, Volksschule und Beratung bei der Erziehungsdirektion in Bern, auf Anfrage mitteilt. «Vom Unterricht gibt es grundsätzlich keine Dispensation», so Sommer. «Im Hauswirtschaftsunterricht kann während des Ramadan das Essen mit nach Hause gegeben werden.» Im Sportunterricht oder bei Ausflügen könne der eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler ebenfalls Rechnung getragen werden.
Anders sieht es am Ende des Ramadan aus: Das Fest des Fastenbrechens gilt laut Sommer als hoher religiöser Feiertag. «Für das Begehen dieses Festes können die Eltern eine Dispensation für ihre Kinder beantragen.» […]

Allgemein hebt Sommer die grosse Bedeutung des Gesprächs zwischen Schule und Elternhaus hervor. «Diese Gesprächskultur wird nach unserer Einschätzung in den Schulen des Kantons Bern gut gelebt», so der Amtsvorsteher. […]”

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Quelle: kath.ch, 16.05.2018
Bildquelle: Screenshot von kath.ch vom 16.05.2018

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